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Und dann war da noch die Frage (52)

Dr. Gugel hat heute einen besonders bedürftigen Fragenden überwiesen.

darf ein michi stinken ?

Art. 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Also: ja. Er darf, aber er muss nicht.

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2 Antworten

  1. Moooooooooooment!
    “…soweit er nicht die Rechte anderer verletzt…” steht da. Wenn also der Michi durch sein Gestinke das Grundrecht anderer auf frische Atemluft verletzt, wessen Rechte wirken dan stärker? Kann man bei dauerhafter olfaktorischer Belästigung anderer Mitbürger und Grundrechteträger den Michi per Gesetzesverfügung zum Duschen zwingen? Hm?

  2. Hm. Dann müssen die Bestunkenen wohl Verfassungsklage einreichen. Wenn die mal zulässig ist.

    Mir egal. Ich kenne keinen Michi.

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